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GOKR
CH-LU
§ 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Protokollerklärungen
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
§ 47 GOKR · Protokollerklärungen
1. Mitglieder, die bei der Behandlung eines Wahl- oder Sachgeschäftes in die Minderheit versetzt wurden, können einzeln oder gemeinsam als gegensätzliche Meinungsäusserung eine kurze Protokollerklärung abgeben. Dieses Recht steht auch dem Regierungsrat zu.