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31 GOKR CH-LU

§ 47 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Protokollerklärungen

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
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§ 47 GOKR · Protokollerklärungen

1. Mitglieder, die bei der Behandlung eines Wahl- oder Sachgeschäftes in die Minderheit versetzt wurden, können einzeln oder gemeinsam als gegensätzliche Meinungsäusserung eine kurze Protokollerklärung abgeben. Dieses Recht steht auch dem Regierungsrat zu.

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