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GOKR
CH-LU
§ 46 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Ordnungsruf und Wortentzug
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
§ 46 GOKR · Ordnungsruf und Wortentzug
1. Der Präsident oder die Präsidentin hat Mitglieder, welche ungebührlich lang sprechen, vom Beratungsgegenstand abweichen oder sonst wie die Geschäftsordnung missachten, zur Ordnung zu rufen und ihnen, wenn sie den Ordnungsruf nicht befolgen, das Wort zu entziehen.
2. Das Mitglied kann gegen den Wortentzug durch eine kurze Erklärung Einsprache erheben. Der Kantonsrat entscheidet darüber sofort ohne Diskussion.