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31 GOKR CH-LU

§ 45 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Schluss der Diskussion

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
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§ 45 GOKR · Schluss der Diskussion

1. Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion als geschlossen.

2. Wird Schluss der Diskussion beantragt, können neue Rednerinnen und Redner sich erst wieder melden, wenn dieser Ordnungsantrag verworfen wird.

3. Nach dem Beschluss des Kantonsrates, die Diskussion abzubrechen, dürfen die zuvor angemeldeten Rednerinnen und Redner noch sprechen.

4. Nach Schluss der Diskussion wird das Wort zum behandelten Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt. Vorbehalten bleiben Rückkommensbeschlüsse und Protokollerklärungen.

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