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GOKR
CH-LU
§ 44 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beschränkung der Redezeit
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
§ 44 GOKR · Beschränkung der Redezeit
1. Für die Redezeiten im Kantonsrat gelten die folgenden Beschränkungen
a. vier Minuten für die Erstunterzeichnerinnen und -unterzeichner von parlamentarischen Vorstössen und für Antragstellerinnen und -steller,
b. drei Minuten für die übrigen Ratsmitglieder.
2. Fraktionssprecherinnen und -sprecher, Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrates unterliegen keiner Redezeitbeschränkung.