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31 GOKR CH-LU

§ 44 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beschränkung der Redezeit

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
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§ 44 GOKR · Beschränkung der Redezeit

1. Für die Redezeiten im Kantonsrat gelten die folgenden Beschränkungen

a. vier Minuten für die Erstunterzeichnerinnen und -unterzeichner von parlamentarischen Vorstössen und für Antragstellerinnen und -steller,

b. drei Minuten für die übrigen Ratsmitglieder.

2. Fraktionssprecherinnen und -sprecher, Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrates unterliegen keiner Redezeitbeschränkung.

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