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31 GOKR CH-LU

§ 42 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Worterteilung

Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung und Beschlussfassung - Allgemeine Diskussionsordnung
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§ 42 GOKR · Worterteilung

1. Wünscht ein Ratsmitglied das Wort, bedient es die Wortmeldetaste des elektronischen Abstimmungssystems.

2. Wenn das Geschäft durch eine Kommission vorberaten wurde, erhalten zuerst die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Fraktionssprecherinnen und -sprecher und die Mitglieder der Kommission das Wort. Die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Fraktionssprecherinnen und -sprecher sowie die Mitglieder des Regierungsrates erhalten das Wort direkt vom Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsrates.

3. Die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Mitglieder des Regierungsrates sowie Mitglieder, die einen Ordnungsantrag stellen wollen, erhalten das Wort sofort, wenn sie es verlangen.

4. Im Übrigen erteilt der Präsident oder die Präsidentin das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

5. Bei Ordnungsanträgen melden sich die Ratsmitglieder und bei Fraktionserklärungen (§ 47a) der Fraktionspräsident oder die Fraktionspräsidentin zusätzlich persönlich beim Ratspräsidium.

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