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31 GOKR CH-LU

§ 39 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Nicht traktandierte Geschäfte

Allgemeine Verfahrensordnung - Traktandenliste
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§ 39 GOKR · Nicht traktandierte Geschäfte

1. Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht angekündigt wurden, dürfen nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder der Behandlung zustimmen.

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