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GOKR
CH-LU
§ 39 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Nicht traktandierte Geschäfte
Allgemeine Verfahrensordnung - Traktandenliste
§ 39 GOKR · Nicht traktandierte Geschäfte
1. Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht angekündigt wurden, dürfen nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder der Behandlung zustimmen.