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GOKR
CH-LU
§ 36 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Anwesenheitserfassung
Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
§ 36 GOKR · Anwesenheitserfassung
1. Die Ratsmitglieder melden sich an ihrem Sitzplatz an, womit der Zugang zum elektronischen Abstimmungssystem aktiviert ist. So wird auch die individuelle Anwesenheit erfasst.
2. Bei einem Ausfall des elektronischen Systems haben sich die Mitglieder innert einer Stunde seit Sitzungsbeginn in eine Präsenzliste vor dem Eingang zum Kantonsratssaal, bei späterem Eintreffen beim Standesweibel oder bei der Standesweibelin einzutragen.