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31 GOKR CH-LU

§ 35 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Einberufung

Allgemeine Verfahrensordnung - Sessionen und Sitzungen
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§ 35 GOKR · Einberufung

1. Das Einladungsschreiben mit der Traktandenliste ist spätestens am zehnten Tag vor der Session an die Mitglieder zu versenden.

2. Die Sitzungstage und die traktandierten Geschäfte werden im Luzerner Kantonsblatt und im Internet bekannt gegeben.

3. Wenn ausserordentliche Umstände die sofortige Behandlung eines Geschäftes verlangen, kann der Kantonsrat ohne Einhaltung der Einladungsfrist einberufen werden.

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