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GOKR
CH-LU
§ 29 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Spezialkommissionen
Organisation - Kommissionen
§ 29 GOKR · Spezialkommissionen
1. Der Kantonsrat kann für die Vorbereitung von Sachgeschäften ausnahmsweise Spezialkommissionen bestellen. Dabei legt er auch deren Auftrag fest.
2. Die Zahl und Zugehörigkeit der Mitglieder entsprechen in der Regel dem Verteilschlüssel der Aufsichts- und Kontrollkommission.
3. Nach Beendigung ihres Auftrags inklusive Berichterstattung ist die Spezialkommission aufgelöst.