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31 GOKR CH-LU

§ 28 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Mitberichte und Zusammenarbeit

Organisation - Kommissionen
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§ 28 GOKR · Mitberichte und Zusammenarbeit

1. Die Kommissionen nehmen zuhanden der Planungs- und Finanzkommission zum Aufgaben- und Finanzplan, zum Voranschlag und zum Jahresbericht mit der Jahresrechnung sowie zur Beteiligungsstrategie und zum Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Zudem können sie Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.

2. Die Kommissionen können zu Vorlagen, die ihnen zur Vorberatung zugewiesen wurden, bei anderen Kommissionen Mitberichte einholen.

3. Sie können die Aufsichts- und Kontrollkommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahelegen.

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