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GOKR
CH-LU
§ 27 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Zuweisung der Sachgeschäfte
Organisation - Kommissionen
§ 27 GOKR · Zuweisung der Sachgeschäfte
1. Die Staatskanzlei beantragt der Geschäftsleitung die Zuweisung der Sachgeschäfte an die ständigen Kommissionen gemäss Register der Aufgabenbereiche im Aufgaben- und Finanzplan oder im Jahresbericht. Die Geschäftsleitung entscheidet im Rahmen von § 20 Absatz 4b des Kantonsratsgesetzes.