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31 GOKR CH-LU

§ 25 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Aufgaben der andern Kommissionen

Organisation - Kommissionen
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§ 25 GOKR · Aufgaben der andern Kommissionen

1. Die anderen ständigen Kommissionen beraten die Geschäfte ihres Sachbereichs vor, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Planungs- und Finanzkommission oder der Aufsichts- und Kontrollkommission fallen.

2. Begnadigungsgesuche werden von der Kommission Justiz und Sicherheit vorberaten.

3. Die Zuständigkeit der Kommission Justiz und Sicherheit bei Wahlgeschäften richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 91-93.

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