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31 GOKR CH-LU

§ 22 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

Organisation - Kommissionen
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§ 22 GOKR · Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

1. Der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission können nicht angehören

a. ausstandspflichtige Angehörige von Mitgliedern des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes (§ 14 Abs. 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[4]),

b. Mitglieder von Behörden, die der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen,

c. Angestellte des Kantonsgerichtes, der Verwaltung und rechtlich selbständiger Personen oder Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, denen kantonale Aufgaben übertragen sind.

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