§ 21 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Zusammensetzung und Amtsdauern der ständigen Kommissionen
§ 21 GOKR · Zusammensetzung und Amtsdauern der ständigen Kommissionen
1. Der Kantonsrat bestellt auf Amtsdauer die folgenden ständigen Kommissionen
a. Aufsichts- und Kontrollkommission: 17 Mitglieder,
b. Planungs- und Finanzkommission: 17 Mitglieder,
c. Staatspolitische Kommission: 13 Mitglieder,
d. Kommission Justiz und Sicherheit: 13 Mitglieder,
e. Kommission Erziehung, Bildung und Kultur: 13 Mitglieder,
f. Kommission Wirtschaft und Abgaben: 13 Mitglieder,
g. Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie: 13 Mitglieder,
h. Kommission Verkehr und Bau: 13 Mitglieder,
i. Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit: 13 Mitglieder,
j. Redaktionskommission: 5 Mitglieder.
2. Die Mitgliedschaft in einer ständigen Kommission ist auf zwei, in der Aufsichts- und Kontrollkommission auf drei Amtsdauern beschränkt. Die Amtsdauer entspricht der Legislatur des Kantonsrates. Angefangene Legislaturen zählen als ganze.
3. Die Präsidialzeit dauert höchstens vier Jahre und endet in jedem Fall mit dem Abschluss der Legislatur.