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31 GOKR CH-LU

§ 19 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Information der Öffentlichkeit

Organisation - Kommissionen
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§ 19 GOKR · Information der Öffentlichkeit

1. Beschliesst eine Kommission, die Öffentlichkeit über ihre Vorberatungsergebnisse schriftlich zu informieren, erstellen die Parlamentsdienste in Absprache mit dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin eine Medienmitteilung.

2. Die Medienmitteilung darf nur über die Beratungsergebnisse und deren wesentliche Begründungen Auskunft geben. Der sinngemässe Inhalt ist von der Kommission zu genehmigen.

3. Mündliche Informationen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin, ausnahmsweise durch ein beauftragtes Mitglied, weitergegeben. Der Inhalt entspricht der schriftlichen Information. Die Kommissionsmitglieder dürfen diesen Informationen nicht vorgreifen.

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