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GOKR
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§ 18 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Berichterstattung im Kantonsrat
Organisation - Kommissionen
§ 18 GOKR · Berichterstattung im Kantonsrat
1. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel durch den Kommissionspräsidenten oder die Kommissionspräsidentin.
2. Soll zu Beginn einer neuen Legislatur der frühere Kommissionspräsident oder die frühere Kommissionspräsidentin, der oder die weiter Mitglied der Kommission ist, zu einem bereits vorberatenen Geschäft Bericht erstatten, muss dies von der Kommission beschlossen werden. Andernfalls erfolgt die Berichterstattung gemäss Absatz 1.