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GOKR
CH-LU
§ 17 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Beschlussfassung
Organisation - Kommissionen
§ 17 GOKR · Beschlussfassung
1. In der Kommission wird in der Regel offen und mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden abgestimmt. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Wird auf Antrag geheime Abstimmung beschlossen, gilt die Vorschrift von § 53 Absatz 2c des Kantonsratsgesetzes über die erneute Stimmengleichheit im Kantonsrat analog.
2. Der Beschlussfassung mit Zirkularbeschluss muss die Mehrheit der Kommission zustimmen.