§ 16 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Protokoll
§ 16 GOKR · Protokoll
1. Das Protokoll wird grundsätzlich durch die Parlamentsdienste aufgenommen. Ausnahmsweise kann der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin im Zusammenhang mit fachspezifischen Ausführungen Expertinnen oder Experten des Departementes für die Protokollführung beiziehen.
2. Im Protokoll werden die Voten in Bezug auf die Anträge, Empfehlungen und Begründungen so weit festgehalten, als sie zum Verständnis nötig sind.
3. Werden die Voten für die Protokollierung auf Tonträger aufgenommen, werden sie nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht.
4. In die elektronische Version der Kommissionsprotokolle mit Ausnahme der Protokolle der Aufsichts- und Kontrollkommission können alle Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates Einsicht nehmen. Verwaltungsinterne Sitzungsteilnehmende erhalten eine elektronische Version. Externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden Auszüge per Post mit dem Vermerk «vertraulich» zugestellt. Eine elektronische Zustellung ist zulässig, soweit die Vertraulichkeit sichergestellt werden kann.