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GOKR
CH-LU
§ 15 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Aussenstehende Sachverständige, Gutachten
Organisation - Kommissionen
§ 15 GOKR · Aussenstehende Sachverständige, Gutachten
1. Vor dem Einbezug aussenstehender Sachverständiger oder dem Einholen von externen Gutachten haben die Kommissionen sämtliche anderen Informationsrechte gemäss den §§ 25-27 des Kantonsratsgesetzes auszuschöpfen.
2. Die Geschäftsleitung entscheidet darüber auf Antrag der Kommission.