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31 GOKR CH-LU

§ 13 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Vertretung im Verhinderungsfall

Organisation - Kommissionen
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§ 13 GOKR · Vertretung im Verhinderungsfall

1. Ist neben dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen Tagespräsidenten oder eine Tagespräsidentin.

2. Die Fraktionen bestimmen ein Ersatzmitglied für jede Kommission. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, wird die Fraktion durch ein Mitglied aus ihrer Mitte in der Kommission vertreten. Die Stellvertretung ist in der Regel nur bei Verhinderung möglich.

3. Ersatzmitglieder werden dokumentiert. Für die Dokumentation und Information weiterer Ersatzpersonen ist das vertretene Mitglied der Kommission verantwortlich.

4. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates.

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