31
GOKR
CH-LU
§ 12 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Sitzungseinladung und -unterlagen
Organisation - Kommissionen
§ 12 GOKR · Sitzungseinladung und -unterlagen
1. Die Sitzungseinladungen und -unterlagen werden den Kommissionsmitgliedern zehn Tage vor der Kommissionssitzung durch die Parlamentsdienste zugestellt oder zugänglich gemacht.
2. Zu Sachgeschäften kann das zuständige Departement vor der ersten Kommissionssitzung zuhanden des Kommissionendienstes ein Dossier mit ergänzenden Unterlagen zusammenstellen. Dieses steht den Kommissionsmitgliedern zur Einsichtnahme offen.
3. Präsentationen und umfangreiche Dokumente werden nach entsprechendem Hinweis im Intranet hinterlegt.