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31 GOKR CH-LU

§ 11 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GOKR) - Organisation und Konstituierung

Organisation - Kommissionen
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§ 11 GOKR · Organisation und Konstituierung

1. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bezeichnen mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie pro Fraktion eine Ansprechperson.

2. Sie können Ausschüsse bilden. Diese nehmen zuhanden der Kommission Abklärungen vor, erstatten ihr Bericht und stellen ihr Antrag.

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