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305 JVG CH-LU

§ 9 Gesetz über den Justizvollzug (JVG)

Zuständigkeiten - Aufsicht
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§ 9 JVG

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese nicht einer richterlichen Behörde überträgt.

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