305
JVG
CH-LU
§ 8 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Beizug von privaten Personen
Zuständigkeiten - Beizug von Privaten
§ 8 JVG · Beizug von privaten Personen
1. Die zuständige Behörde kann für den Vollzug ambulanter Behandlungen und für die Kontrolle von Weisungen gegenüber Erwachsenen sowie für den Vollzug von Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen private Fachpersonen beiziehen.
2. Die privaten Fachpersonen müssen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen.