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305 JVG CH-LU

§ 7 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Beizug von privaten Fachpersonen in Vollzugseinrichtungen

Zuständigkeiten - Beizug von Privaten
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§ 7 JVG · Beizug von privaten Fachpersonen in Vollzugseinrichtungen

1. Vollzugseinrichtungen können für die Erfüllung einzelner Aufgaben private Fachpersonen beiziehen.

2. Hoheitliche Kompetenzen dürfen nicht an private Fachpersonen übertragen werden.

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