305
JVG
CH-LU
§ 7 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Beizug von privaten Fachpersonen in Vollzugseinrichtungen
Zuständigkeiten - Beizug von Privaten
§ 7 JVG · Beizug von privaten Fachpersonen in Vollzugseinrichtungen
1. Vollzugseinrichtungen können für die Erfüllung einzelner Aufgaben private Fachpersonen beiziehen.
2. Hoheitliche Kompetenzen dürfen nicht an private Fachpersonen übertragen werden.