305
JVG
CH-LU
§ 6 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Übertragung von Vollzugsaufgaben an private Anstalten und Einrichtungen
Zuständigkeiten - Beizug von Privaten
§ 6 JVG · Übertragung von Vollzugsaufgaben an private Anstalten und Einrichtungen
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. Es kann ihnen mit der Bewilligung das Disziplinarrecht übertragen.
2. Die privaten Anstalten und Einrichtungen haben sich an den Vollzugsgrundsätzen des Bundesrechts zu orientieren und müssen über das erforderliche Fachpersonal verfügen.
3. Die zuständige Behörde kann privaten Anstalten und Einrichtungen im Rahmen der Bewilligung gemäss Absatz 1 Vollzugsaufgaben übertragen.