Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305 JVG CH-LU

§ 56 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 JVG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

← § 55 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →