305
JVG
CH-LU
§ 53 Gesetz über den Justizvollzug (JVG)
Verordnungsrecht
§ 53 JVG
1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere
a. die Organisation des Justizvollzugs,
b. das Verfahren zur Durchführung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden und ambulanten Massnahmen, das Verfahren des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts, das Verfahren für besondere Formen des Freiheitsentzugs sowie die gemeinnützige Arbeit,
c. die Durchführung der Bewährungshilfe, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung,
d. das Disziplinarrechtsverfahren sowie dessen Übertragung an private Anstalten und Einrichtungen,
e. die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten.