Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
305 JVG CH-LU

§ 53 Gesetz über den Justizvollzug (JVG)

Verordnungsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 JVG

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere

a. die Organisation des Justizvollzugs,

b. das Verfahren zur Durchführung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden und ambulanten Massnahmen, das Verfahren des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts, das Verfahren für besondere Formen des Freiheitsentzugs sowie die gemeinnützige Arbeit,

c. die Durchführung der Bewährungshilfe, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung,

d. das Disziplinarrechtsverfahren sowie dessen Übertragung an private Anstalten und Einrichtungen,

e. die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten.

← § 52 JVG Gesetz über den Justizvollzug (JVG) § 54 JVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →