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305 JVG CH-LU

§ 51 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Zuständigkeit und Verfahren

Begnadigung
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§ 51 JVG · Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde im Sinn von Artikel 381 Unterabsatz b StGB.

2. Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.

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