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305 JVG CH-LU

§ 50 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kosten der ausländerrechtlichen Haft

Kosten
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§ 50 JVG · Kosten der ausländerrechtlichen Haft

1. Die Kosten der ausländerrechtlichen Haft trägt der Kanton, soweit er diese nicht den Betroffenen, dem Bund oder Dritten weiterverrechnen kann.

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