305
JVG
CH-LU
§ 50 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kosten der ausländerrechtlichen Haft
Kosten
§ 50 JVG · Kosten der ausländerrechtlichen Haft
1. Die Kosten der ausländerrechtlichen Haft trägt der Kanton, soweit er diese nicht den Betroffenen, dem Bund oder Dritten weiterverrechnen kann.