305
JVG
CH-LU
§ 5 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vollzugseinrichtungen
Zuständigkeiten - Behörden
§ 5 JVG · Vollzugseinrichtungen
1. Justizvollzugsanstalten und andere Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug
a. von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen,
b. von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats,
c. von Freiheitsstrafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen,
d. der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft,
e. von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
f. von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können,
g. der Haft von Personen auf Transport,
h. einer vorläufigen Festnahme,
i. einer fürsorgerischen Unterbringung.