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305 JVG CH-LU

§ 49 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kosten der fürsorgerischen Unterbringung

Kosten
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§ 49 JVG · Kosten der fürsorgerischen Unterbringung

1. Erfolgt eine fürsorgerische Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, richtet sich die Kostentragung nach § 57 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000.

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