305
JVG
CH-LU
§ 48 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kostenbeteiligung
Kosten
§ 48 JVG · Kostenbeteiligung
1. Verurteilte Personen haben sich im Sinn von Artikel 380 Absatz 2 StGB in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs zu beteiligen.
2. Die Kostenbeteiligung von Jugendlichen und ihren Eltern richtet sich nach Artikel 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009.