§ 47 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Persönliche Auslagen
§ 47 JVG · Persönliche Auslagen
1. Persönliche Auslagen, die mit der eigentlichen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Sanktionenvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person.
2. Soweit persönliche Auslagen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe subsidiär mitzutragen sind, entscheidet
a. bei Personen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern das zuständige Organ der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz,
b. in den übrigen Fällen der Kanton unter Übernahme uneinbringbarer Kosten.
3. Persönliche Auslagen sind insbesondere
a. die medizinische Behandlung in einem Spital, einschliesslich dessen Bewachungsstation,
b. Medikamente,
c. medizinische Hilfsmittel aller Art (Brillen, Hörgeräte usw.),
d. ambulante Therapien ausserhalb einer Vollzugseinrichtung,
e. zahnärztliche Behandlungen,
f. persönliche Effekten (Kleider, Toilettenartikel usw.),
g. Auslagen für die externe Ausbildung,
h. anfallende Auslagen im Urlaub oder für die Freizeitgestaltung,
i. AHV-/IV-Beiträge,
j. Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte,
k. Mietzahlungen und Lagerungskosten für Möbel,
l. Alimente, Genugtuungs- und Gerichtskosten.