§ 46 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Vollzugskosten
§ 46 JVG · Vollzugskosten
1. Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Sanktionenvollzugs trägt der Kanton, soweit nicht Dritte für die Bezahlung aufzukommen haben.
2. Diese Kosten umfassen insbesondere
a. die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit, interne Aus- und Weiterbildung sowie die ambulante medizinische Grundversorgung in einer Vollzugseinrichtung,
b. die Transportaufwendungen für die Zuführung in eine Vollzugseinrichtung und die Überstellung in eine andere Vollzugseinrichtung,
c. die Sicherheitsaufwendungen im Spital bei einer Spitaleinlieferung,
d. die Kosten für Fahrten zu Einvernahmen oder Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten, sofern der Transport nicht von der Polizei und auf deren Kosten durchgeführt wird.