305
JVG
CH-LU
§ 44 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Aufschiebende Wirkung
Disziplinarrecht und Rechtsschutz - Rechtsschutz
§ 44 JVG · Aufschiebende Wirkung
1. Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden haben in folgenden Bereichen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde von der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erteilt
a. Beschwerden gegen die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen im Sinn von § 31,
b. Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen,
c. Beschwerden gegen die Anordnung der Zwangsmedikation im Sinn von § 36,
d. Beschwerden gegen die Anordnung der Zwangsernährung im Sinn von § 39.