§ 43 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechtsschutz gegen andere Verfügungen und Anordnungen
§ 43 JVG · Rechtsschutz gegen andere Verfügungen und Anordnungen
1. Soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden
a. gegen die Anordnung einer besonderen Sicherheitsmassnahme im Sinn von § 31,
b. gegen die Anordnung der Zwangsmedikation im Sinn von § 36,
c. gegen die Anordnung der Zwangsernährung im Sinn von § 39,
d. gegen Entscheide der zuständigen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen.
2. Innert 20 Tagen kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden
a. gegen Entscheide der zuständigen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen,
b. gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departementes gemäss Absatz 1,
c. gegen Beschwerdeentscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes im Bereich des Disziplinarrechts.
3. Werden bei stationären Massnahmen nach Artikel 59 StGB, bei Verwahrungen nach Artikel 64 StGB oder bei lebenslänglichen Freiheitsentzügen Entscheide der zuständigen Behörde betreffend Vollzugsöffnungen gerichtlich angefochten, gibt das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zu der Beschwerde zu äussern und Anträge zu stellen.