305
JVG
CH-LU
§ 42 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen
Disziplinarrecht und Rechtsschutz - Rechtsschutz
§ 42 JVG · Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen
1. Die bestrafte Person kann gegen Disziplinarverfügungen von staatlichen und privaten Vollzugseinrichtungen innert fünf Tagen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben.