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305 JVG CH-LU

§ 42 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen

Disziplinarrecht und Rechtsschutz - Rechtsschutz
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§ 42 JVG · Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen

1. Die bestrafte Person kann gegen Disziplinarverfügungen von staatlichen und privaten Vollzugseinrichtungen innert fünf Tagen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben.

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