§ 41 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Disziplinarsanktionen
§ 41 JVG · Disziplinarsanktionen
1. Die Leitungen der kantonalen Vollzugseinrichtungen sind befugt, folgende Disziplinarsanktionen auszufällen
a. Verweis,
b. Entzug von Erleichterungen oder Entzug einer anstaltsinternen Bewilligung,
c. Rückversetzung in eine tiefere Stufe gemäss Vollzugsplan,
d. Busse,
e. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 15 Tagen,
f. Arrest bis zu 10 Tagen.
2. Privaten Anstalten und Einrichtungen kann mit der Bewilligung, Strafen und Massnahmen zu vollziehen, die Kompetenz übertragen werden, Disziplinarsanktionen nach Absatz 1a bis e auszufällen, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss 7 Tage nicht übersteigen darf.
3. Sanktionen können einzeln oder in Verbindung miteinander ausgesprochen werden.
4. Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann die Disziplinarsanktion erhöht werden.
5. Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Begehung des Disziplinarvergehens. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Verfügung.