§ 40 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Disziplinarvergehen
§ 40 JVG · Disziplinarvergehen
1. Wer als eingewiesene Person schuldhaft gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnung der Vollzugseinrichtung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstösst oder den Betrieb der Vollzugseinrichtung in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch bestraft.
2. Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere
a. Ausbruch, Flucht sowie entsprechende Versuche und Vorbereitungshandlungen,
b. unerlaubte Abwesenheiten wie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub,
c. Drohungen und Angriffe auf die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Personals, mitinhaftierter Personen oder von Besucherinnen und Besuchern,
d. rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
e. Widersetzlichkeit oder Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen,
f. Sachbeschädigung an Mobiliar und Immobilien,
g. Ein- und Ausführen, Vermitteln und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen und Ähnlichem,
h. Ein- und Ausführen, Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln,
i. unerlaubte Kontakte mit eingewiesenen Personen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung,
j. missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von Hard- und Software und von Speichermedien,
k. schwere Störung von Ruhe und Ordnung der Vollzugseinrichtung oder des Arbeitsbetriebes sowie Arbeitsverweigerung,
l. mehrfache Wiederholung von einfachen Disziplinarvergehen.
3. Versuch und Anstiftung zur Begehung von Disziplinarvergehen sowie Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.
4. Die Strafverfolgung bleibt in allen Fällen vorbehalten.