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305 JVG CH-LU

§ 4 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Antragstellung bei nachträglichen Entscheiden

Zuständigkeiten - Behörden
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§ 4 JVG · Antragstellung bei nachträglichen Entscheiden

1. Die zuständige Behörde stellt dem zuständigen Gericht Antrag, wenn in einem Vollzugsverfahren ein Entscheid einer richterlichen Behörde vorbehalten ist.

2. Das zuständige Gericht lädt die Staatsanwaltschaft bei Verfahren gemäss Absatz 1 zur Stellungnahme und Antragstellung ein.

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