305
JVG
CH-LU
§ 39 Gesetz über den Justizvollzug (JVG)
Zwangsmassnahmen - Unmittelbarer Zwang - Zwangsernährung
§ 39 JVG
1. Im Fall eines Hungerstreiks ist die inhaftierte Person durch einen Arzt oder eine Ärztin mehrmals über die möglichen Risiken einer längeren Nahrungsverweigerung aufzuklären.
2. Hat die inhaftierte Person in einer Patientenverfügung die Zwangsernährung ausdrücklich abgelehnt, ist dieser Wille zu respektieren.
3. Hat die inhaftierte Person keine ausdrücklichen Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlustes hinterlegt oder ist sie urteilsunfähig, ordnet die zuständige Behörde die Zwangsernährung an.