§ 38 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
§ 38 JVG · Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
1. Die zuständige Behörde kann für Personen, gegenüber denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB oder eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Artikel 63 StGB zu vollziehen ist, schriftlich eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung dieser Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.
2. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen forensisch-psychiatrischen Arzt oder eine forensisch-psychiatrische Ärztin empfohlen wird.
3. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4. Wird die massnahmenindizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss sie regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.