305
JVG
CH-LU
§ 37 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Aufklärung
Zwangsmassnahmen - Unmittelbarer Zwang - Zwangsmedikation
§ 37 JVG · Aufklärung
1. Vor der Anordnung einer Zwangsmedikation ist die betroffene Person über die vorgesehene Massnahme und das Beschwerderecht aufzuklären, soweit keine Gefahr im Verzug ist. Auf Wunsch der betroffenen Person sind die Angehörigen oder eine von ihr bezeichnete nahestehende Person unverzüglich in geeigneter Form zu informieren.
2. Die Anordnung ist der betroffenen Person auch bei vorgängig erfolgter mündlicher Eröffnung umgehend schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat die Einweisungsbehörde umgehend über die Anordnung der Zwangsmedikation zu informieren.