305
JVG
CH-LU
§ 36 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Anordnung
Zwangsmassnahmen - Unmittelbarer Zwang - Zwangsmedikation
§ 36 JVG · Anordnung
1. Über die Anordnung einer Zwangsmedikation entscheidet auf Bericht und Antrag des zuständigen Arztes oder der zuständigen Ärztin die zuständige Behörde.
2. Bei zeitlicher Dringlichkeit entscheidet der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin nach ethischen Grundsätzen.