305
JVG
CH-LU
§ 35 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Voraussetzungen
Zwangsmassnahmen - Unmittelbarer Zwang - Zwangsmedikation
§ 35 JVG · Voraussetzungen
1. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Zwangsmedikationen vermeiden zu können.
2. Zwangsmedikationen sind nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und wenn
a. das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet,
b. eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abgewendet werden soll oder
c. eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens im Fall massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblichem destruktivem Potenzial der betroffenen Person zu beseitigen ist.