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305 JVG CH-LU

§ 34 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Allgemeines

Zwangsmassnahmen - Unmittelbarer Zwang - Zwangsmedikation
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§ 34 JVG · Allgemeines

1. Eine Zwangsmedikation im Sinn dieses Gesetzes ist eine medikamentöse Massnahme, die ohne Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen.

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