§ 33 Gesetz über den Justizvollzug (JVG)
§ 33 JVG
1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Sanktionenvollzug angewendet werden
a. um Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen,
b. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen zu ergreifen,
c. um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen.
2. Unmittelbar wirksamer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.
3. Es ist die jeweils mildeste Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind. Den betroffenen Personen ist so weit Entscheidungsfreiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
4. Ist unmittelbar wirksamer Zwang angewendet worden, ist dies zu protokollieren.