305
JVG
CH-LU
§ 32 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Festnahmen
Zwangsmassnahmen - Allgemeines
§ 32 JVG · Festnahmen
1. Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, wird ihre Festnahme und Zuführung unverzüglich angeordnet. Die Einweisungsbehörde ist darüber zu informieren.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugseinrichtung können die betreffende Person selbst festnehmen und zurückbringen.