§ 31 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Besondere Sicherheitsmassnahmen
§ 31 JVG · Besondere Sicherheitsmassnahmen
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann gegenüber eingewiesenen Personen besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn deren Verhalten oder psychischer Zustand in erhöhtem Masse das Risiko der Flucht, der Eigen- oder Fremdgefährdung oder der Gefährdung einer Sache birgt.
2. Als besondere Sicherheitsmassnahmen sind namentlich zulässig
a. Entziehung oder Vorenthaltung von Gegenständen,
b. Beobachtung bei Tag und Nacht,
c. Absonderung von den anderen eingewiesenen Personen,
d. vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt,
e. Entziehung oder Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
f. Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
g. Fesselung.
3. Die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung gemäss § 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
4. Wird die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem kantonalen Feiertag gemäss § 76 des Justizgesetzes durchgeführt, hat die Vollzugseinrichtung die Einweisungsbehörde am nächsten Arbeitstag darüber zu informieren.
5. Die Massnahmen nach Absatz 2 dürfen nur so lange beibehalten werden, als ein zwingender Grund dafür besteht. Gegenüber Jugendlichen sind die Sicherheitsmassnahmen nach Absatz 2f und g nicht gestattet.